Strafrecht Dresden - Rechtsanwalt Kaden

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Pflichtverteidiger

Wie verhalte ich mich "richtig"?

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Ich bin als Anwalt auch im Strafrecht in Dresden tätig - Nur im Verkehrsstrafrecht

Zu meiner Tätigkeit als Strafverteidiger in Dresden gehört  insbesondere die Vertretung  im Verkehrsstrafrecht. Alkohol am Steuer, Unfallflucht und Straßenverkehrsgefährdung gehören dabei zu den häufigsten Vorwürfen in Anklage oder Strafbefehl.

Selbst der gesetzestreueste Bürger kann plötzlich einen Rechtsanwalt im Strafrecht benötigen. Denn wenn man mit der Staatsanwaltschaft, Dresden oder der Polizei wegen Problemen im Strafrecht in Kontakt gerät, muss man oft tief greifende Einschnitte in den persönlichen Lebensbereich fürchten. Oft ist von einem Tag auf den anderen der Führerschein weg und der Alltag steht Kopf.

Als in Dresden niedergelassener Rechtsanwalt bin ich neben den Gerichten in Dresden auch im angrenzenden Umland, wie etwa Meißen, Pirna und Dippoldiswalde als Strafverteidiger tätig.

In einem kurzfristigen persönlichen Termin erkläre ich Ihnen gern in aller Ruhe wie Ihre Chancen stehen, welche Strafe Sie erwarten müssen und welche Kosten auf Sie zukommen können.

Pflichtverteidiger

Ein Pflichtverteidiger wird insbesondere dann vom Gericht beigeordnet, wenn die Sach- oder Rechtslage schwierig ist, der Angeklagte in Haft oder Untersuchungshaft sitzt oder sich wegen geistiger Mängel nicht selbst verteidigen kann, Es kommt für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Gegensatz zum Zivilrecht nicht auf die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten an. Für diesen Fall gibt es den sog. Beratungshilfeschein beim Amtsgericht Dresden für eine erste Beratung.

Liegen die Vorrausetzung der Beiordnung als Pflichtverteidiger vor, kann man einen Anwalt seiner Wahl als Pflichtverteidiger benennen. Man muss also nicht den vom Gericht vorgeschlagenen Rechtsanwalt nehmen. Wichtig ist es aber zu wissen, dass ein Pflichtverteidiger nicht kostenlos arbeitet oder vom Staat bezahlt wird. Zwar stehen dem Pflichtverteidiger weniger Gebühren zu als dem Wahlanwalt, jedoch müssen die Kosten bei einer Verurteilung vom Angeklagten getragen werden.

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Strafrecht:

Haus- und Wohnungsdurchsuchengen, Vorladungen als Beschuldigter oder Zeuge zur Polizei oder sogar eine Verhaftung sind typische Probleme im Strafrecht und werfen das tägliche Leben stark durcheinander. In dieser Situation ist es wichtig, sich frühzeitig anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Denn leider machen Betroffene aus guter Absicht oft ungünstige Angaben, die dann im weiteren Strafverfahren nur schwer oder überhaupt nicht mehr zu korrigieren sind. 

Die Verteidigung im Strafrecht bietet ein sehr umfangreiches Betätigungsfeld mit vielen Nebengebieten auf die man sich in meinen Augen nicht alle konzentrieren kann.

Aus diesem Grunde beschränke ich meine Tätigkeit als Strafverteidiger auf diejenigen Teilbereiche des Strafrechts, die regelmäßig auch im Zusammenhang mit dem Verkehrsrecht stehen.

Das ist zum Beispiel die Verteidigung bei dem Vorwurf der Beleidigung §§ 185 ff StGB, fahrlässiger Körperverletzung §§ 223, 229 StGB, fahrlässiger Tötung § 222 StGB, Nötigung § 240 StGB, Diebstahl § 243 StGB, unbefugter gebrauch eines Fahrzeugs § 248 B StGB, Betrug § 263 StGB, Versicherungsmissbrauch § 265 StGB, Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren) § 265a StGB, Urkundenfälschung § 267 StGB, Pfandkehr § 289 StGB, Sachbeschädigung § 303 StGB, gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB, Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB, Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB, Vollrausch § 323a StGB, Bestechung § 332 ff StGB, Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG, Kennzeichenmissbrauch § 22 StVG, 0,5 Promillegrenze § 24a StVG,  und Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern (Tachomanipulation, Tachojustierung) § 22b StVG, Alkohol am Steuer.

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Strafbefehl

In Verkehrsstrafsachen wird in vielen Fällen ein sog. Strafbefehl erlassen. Dieser wirft dem Beschuldigten dann eine Verfehlung vor und sagt auch gleich dazu, welche Strafe es dafür geben soll. Da ein Strafbefehl ohne Gerichtsverhandlung erlassen wird, ist er aber in vielen Fällen schlichtweg falsch, sodass sich Einspruch oft lohnt. Wichtig ist es jedoch, die Einspruchsfristen unbedingt zu beachten, denn eine Wiedereinsetzung ist nur in wenigen Fällen möglich. Ein Einspruch bedarf grundsätzlich keiner Begründung. Zur Fristwahrung empfiehlt sich folgendes

Muster: Einspruch gegen Strafbefehl

"An das Amtsgericht Dresden

-Strafabteilung-

Roßbachstraße 6

01069 Dresden

 

In der Strafsache gegen Max Muster

wegen Trunkenheit im Verkehr

AZ  1 CS 123Js 1234567/11

lege ich gegen den Strafbefehl vom 01.10.2011

 

Einspruch

 

ein.

Unterschrift"

Zu beachten ist jedoch, dass ein Einspruch die Strafe auch verschlimmern kann. Der Einspruch sollte deswegen nur im Notfall selbst vorgenommen und unverzüglich mit einem Anwalt besprochen werden.

Alexander Kaden

Rechtsanwalt Dresden Klotzsche.

"Richtiges" Verhalten gegenüber der Polizei im Strafverfahren:

Ob das eine oder andere Verhalten richtig oder falsch ist, lässt sich nicht generell sagen. Es kommt wie immer auf den Einzelfall an. Erfahrungsgemäß liegt aber die beste Verteidigung am Anfang darin, Ladungen der Polizei nicht beachten und ohne Rechtsanwalt keine Aussagen zu machen. Denn oft führen gut gemeinte Aussagen zur Verteidigung im Strafrecht zu nur schwer überwindbaren Untiefen. Sie haben dass Recht, sich sofort einen Vertrauensanwalt zu Seite zu nehmen und müssen bei der Polizei keine Aussagen machen. (Es gibt wie immer Ausnahmen, vereinbaren Sie einen Termin in meinem Büro in Dresden und lassen Sie sich beraten.)

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Strafrecht aktuell:

Sperrfrist verkürzen

Ist man einmal rechtskräftig verurteilt oder der Strafbefehl wirksam geworden, kann man eine Fahrerlaubnissperre trotzdem auch im Nachgang noch verkürzen lassen. Sicherlich reicht da kein lieber Brief an den Richter, aber mit den entscheidenden Argumenten kann durchaus noch der ein oder andere Monat herausgeholt werden.

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Keine Sperre bei Schwarzfahrt (§ 21 StVG) nach Entziehung

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis führt nicht zwingend zur Verlängerung der Sperrfrist §§ 69,69a StGB. So entschied am 18.06.2013 das Amtsgericht Meißen. Einem Autofahrer wurde wegen Unfallflucht § 142 StGB in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB die Fahrerlaubnis entzogen. Zudem wurde die Fahrerlaubnisbehörde angewiesen, dem Autofahrer vor Ablauf von 12 Monaten keine  neue Fahrerlaubnis zu erteilen. (Sperre) innerhalb dieser 12 Monate wurde er nun ohne Führerschein ertappt. Das Gericht sah ausnahmsweise von der Verlängerung der Sperrfrist ab, weil die zurückgelegt Fahrstrecke gering war und die Tatumstände insgesamt für eine geringere Schuld sprachen.

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Grenze Fremde Sache von Bedeutende Wert

- Der 4. Strafsenat des BGH hat mit Urteil vom 28.09.2010, AZ: 4 StR/245/10 entschieden, dass die Wertgrenze bei einem Verstoß gegen § 315c StGB nach wie vor bei 750,00 Euro liegt und es auch keinen Grund zu einer Anpassung gibt. Die Entwicklung einiger Obergerichte, die die Grenze auf 1300,00Euro oder gar 1500,00 Euro verschieben wollten gab der BGH damit eine Abfuhr. Anderes gilt selbstverständlich weiter für § 69,69a StGB

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Verwertbarkeit von Blutproben

- Das Bundsverfassungsgericht mit einer kürzlichen Entscheidung Az.: 2 BvR 1046/08 für das Strafrecht klargestellt, dass für die Blutentnahme bei Alkohol am Steuer stets eine Richteranordnung einzuholen ist. Nur in Ausnahmefällen darf die Staatsanwaltschaft über die Zulässigkeit einer Blutentnahme entscheiden. In der Vergangenheit hat sich das BverfG schon öfters mit dieser Frage auseinandergesetzt. Anlass war das leichtfertige umgehen der Polizei mit den Rechten des Betroffenen. Ursprünglich wurde die Blutentnahme (BAK) meist von den Polizisten selbst angeordnet. Das geht nach Meinung der Karlsruher Richter nicht. In der Folge versuchten die Polizisten wenigstens einen Staatsanwalt zu erreichen. Nach der neuesten Entscheidung ist dieses Verfahren aber nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. In normalen Verkehrskontrollen ist bei einer Blutentnahme auch Nachts wenigstens der Versuch zu unternehmen einen Richter zu erreichen.

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Umweltgefährdung

- Durch das verschenken eines alten Gebrauchtwagens "zum Ausschlachten" kann man sich nach Ansicht des OLG Celles wegen umweltgefährdender Abfallentsorgung gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB strafbar machen. OLG Celle Az. 32 Ss 113/09 Das Amtsgericht hatte den Angeklagten freigesprochen. Auf Revision der Staatsanwaltschaft verwies das OLG die Sache nun zur erneuten Entscheidung an den Strafrichter zurück.

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Strafe bei Unfallflucht § 142 StGB

- Wer im Straßenverkehr einen Verkehrsunfall verursacht und danach weiterfährt, weil er den Unfall nicht bemerkt hat, darf nach dem einen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 2273/06) in Zukunft nicht mehr wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht §142 StGB) bestraft werden.

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Polizeirecht bei Demo

- Polizisten dürfen Veranstaltungen selbst dann nicht ohne richterliche Anordnung betreten, wenn der Veranstalter keine Teilnehmerbeschränkung angekündigt hat. So jetzt das VG Berlin A 330.07

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Hinweis: Fast alle Rechtschutzversicherungen werden in strafrechtlichen Verfahren, auch beim Strafbefehl, laut ihrer ARB dann leistungsfrei, wenn es zu einer Verurteilung wegen einem vorsätzlich begangenem Vergehen kommt. Die Kosten des Verfahrens muss der Betroffene dann im Fall einer Verurteilung selber tragen. Gleiches gilt auch bereits wegen dem bloßen Vorwurf eines Verbrechens. Vergehen sind verallgemeinert Straftaten, die im Mindeststrafmaß Geldstrafe oder Freiheitsstrafe unter einem Jahr vorsehen. Verbrechen hingegen sehen als Mindeststrafe mindestens ein Jahr Gefängnis (mit oder ohne Bewährung) vor.

 

 

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