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Wie verhalte ich mich "richtig"? Schuldig oder unschuldig? "in dubio pro reo"
Kontakt: Königsbrücker Landstr. 29b 01109 Dresden Tel: 0351 8908169 Mobil: 01739473737 |
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"Richtiges" Verhalten gegenüber der Polizei im Strafverfahren:Ob das eine oder andere Verhalten richtig oder falsch ist, lässt sich nicht generell sagen. Es kommt wie immer auf den Einzelfall an. Erfahrungsgemäß liegt aber die beste Verteidigung am Anfang darin, Ladungen der Polizei nicht beachten und ohne Rechtsanwalt keine Aussagen zu machen. Denn oft führen gut gemeinte Aussagen zur Verteidigung im Strafrecht zu nur schwer überwindbaren Untiefen. Sie haben dass Recht, sich sofort einen Rechtsanwalt zu Seite zu nehmen und müssen bei der Polizei keine Aussagen machen. (Es gibt wie immer Ausnahmen, vereinbaren Sie einen Termin in meinem Büro in Dresden und lassen Sie sich beraten.) Strafrecht aktuell:- Der 4. Strafsenat des BGH hat mit Urteil vom 28.09.2010, AZ: 4 StR/245/10 entschieden, dass die Wertgrenze bei einem Verstoß gegen § 315c StGB nach wie vor bei 750,00 Euro liegt und es auch keinen Grund zu einer Anpassung gibt. Die Entwicklung einiger Obergerichte, die die Grenze auf 1300,00Euro oder gar 1500,00 Euro verschieben wollten gab der BGH damit eine Abfuhr. Anderes gilt selbstverständlich weiter für § 69,69a StGB - Das Bundsverfassungsgericht mit einer kürzlichen Entscheidung Az.: 2 BvR 1046/08 für das Strafrecht klargestellt, dass für die Blutentnahme bei Alkohol am Steuer stets eine Richteranordnung einzuholen ist. Nur in Ausnahmefällen darf die Staatsanwaltschaft über die Zulässigkeit einer Blutentnahme entscheiden. In der Vergangenheit hat sich das BverfG schon öfters mit dieser Frage auseinandergesetzt. Anlass war das leichtfertige umgehen der Polizei mit den Rechten des Betroffenen. Ursprünglich wurde die Blutentnahme (BAK) meist von den Polizisten selbst angeordnet. Das geht nach Meinung der Karlsruher Richter nicht. In der Folge versuchten die Polizisten wenigstens einen Staatsanwalt zu erreichen. Nach der neuesten Entscheidung ist dieses Verfahren aber nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. In normalen Verkehrskontrollen ist bei einer Blutentnahme auch Nachts wenigstens der Versuch zu unternehmen einen Richter zu erreichen. - Durch das verschenken eines alten Gebrauchtwagens "zum Ausschlachten" kann man sich nach Ansicht des OLG Celles wegen umweltgefährdender Abfallentsorgung gemäß § 326 Abs. 1 Nr. 4a StGB strafbar machen. OLG Celle Az. 32 Ss 113/09 Das Amtsgericht hatte den Angeklagten freigesprochen. Auf Revision der Staatsanwaltschaft verwies das OLG die Sache nun zur erneuten Entscheidung an den Strafrichter zurück. - Wer im Straßenverkehr einen Verkehrsunfall verursacht und danach weiterfährt, weil er den Unfall nicht bemerkt hat, darf nach dem einen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Az: 2 BvR 2273/06) in Zukunft nicht mehr wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Unfallflucht §142 StGB) bestraft werden. - Polizisten dürfen Veranstaltungen selbst dann nicht ohne richterliche Anordnung betreten, wenn der Veranstalter keine Teilnehmerbeschränkung angekündigt hat. So jetzt das VG Berlin A 330.07 |
Spruch des Tages
Manche sagen der Verteidiger im Strafrecht hat die Wahl: Entweder er vertritt den Mandanten, oder das Gesetz.
Hinweis: Fast alle Rechtschutzversicherungen werden in strafrechtlichen Verfahren, auch beim Strafbefehl, laut ihrer ARB dann leistungsfrei, wenn es zu einer Verurteilung wegen einem vorsätzlich begangenem Vergehen kommt. Die Kosten des Verfahrens muss der Betroffene dann im Fall einer Verurteilung selber tragen. Gleiches gilt auch bereits wegen dem bloßen Vorwurf eines Verbrechens. Vergehen sind verallgemeinert Straftaten, die im Mindeststrafmaß Geldstrafe oder Freiheitsstrafe unter einem Jahr vorsehen. Verbrechen hingegen sehen als Mindeststrafe mindestens ein Jahr Gefängnis (mit oder ohne Bewährung) vor.
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Rechtsanwalt Alexander Kaden, Königsbrücker Landstraße 29 b, 01109 Dresden
Telefon: 03518908169 - 01739473737
02.10.2011
Interessantes
Wird man nur wenige Meter nach dem Ortseingangsschild geblitzt oder die Geschwindigkeit kurz hinter dem Ortseingang gemessen ist ein Fahrverbot in den meisten Fällen nicht rechtmäßig. Dies ergibt sich aus fasst allen Polizeirichtlinien der Länder. In Sachsen soll zum Beispiel in der Regel bis 150m nach dem Ortsschild nicht gemessen werden.
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