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Typische Probleme im Vertragsrecht:
Man hat über E-bay gekauft
oder ersteigert und die Ware kommt nicht oder hat Fehler.
Man hat
sein
schönes altes Motorrad verkauft und keiner zahlt.
Fragen
zum Verbraucherschutz.
Aktuell:
* Widerruft ein
Verbraucher einen sog. Fernabsatzvertrag, ist er nicht generell zum Ersatz der
Nutzungen gezwungen.
So jetzt der EugH C489/07 |
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Rechtsanwalt
Kaden - Dresden -
Vertragsrecht
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Der neue Gebrauchte ist doch nicht der gepflegte
Garagenwagen sondern ein
Unfallwagen? Der Tacho ist am Unfallauto auch noch
"Geschraubt" und die
Gesamtlaufleistung doppelt so hoch? Aber "gekauft wie gesehen"? Die Garantie
oder Gewährleistung, genauer Sachmängelhaftung des Verkäufers, erlischt durch
diesen Zusatz nicht zwingend.
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Nach der gesetzlichen Regelung muss der gewerbliche Händler auf neue Sachen immer zwei
Jahre Gewährleistung geben. Bei gebrauchten Sachen kann er diese Frist im
Vertrag auf ein
Jahr verkürzen. Nicht selten leiden jedoch die von Händlern verwendeten
Standardverträge an so massiven Fehlern, dass die gesetzliche Zweijahresfrist am
Ende doch maßgeblich ist.
Gleiches gilt für private Verkäufer. Es ist ein Irrglaube, dass er keine
Gewähr geben muss. Auch der Privatmann "haftet" grundsätzlich zwei Jahre.
Allerdings kann er seine Haftung ganz ausschließen. Fehlt ein solcher
Ausschluss im Vertrag, oder ist er fehlerhaft, gilt regelmäßig wieder die zweijährige
Haftung.
Ich
berate gern, vom Verbraucherschutz, Vertragsschluss (Kaufvertrag, Mietvertrag) über
Gewährleistungsrechte (Nachbesserung, Minderung, Wandelung etc.) bis hin zur
Rückabwicklung (Anfechtung, Rücktritt und Widerrufsrecht)
Alexander Kaden
Rechtsanwalt in Dresden
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