Unfall & Grobe Fahrlässigkeit

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Grobe Fahrlässigkeit bei einem Unfall im Strafenverkehr liegt in der Regel dann vor, wenn Alkohol oder Drogen oder das Überfahren einer roten Ampel die Unfallursache waren. Entsprechend den allgemeinen Kraftfahrtbedingungen AKB D 2.1; 3.1; 3.3 in Verbindung mit § 116 VVG und § 426 BGB sind die Autoversicherungen dann wegen dieser Obliegenheitsverletzung bis zu einer Schadenshöhe von 5000,00 Euro/2500,00 Euro leistungsfrei. Sie zahlen den Schaden des Unfallgegners im Voraus und gehen dann beim Versicherungsnehmer in Regress, holen sich das Geld also von dort zurück.

Oft sind diese Rückforderungen aber überzogen und man kann mit entsprechenden Argumenten mit der Versicherung "handeln". Diese anwaltliche Tätigkeit wird von Verkehrsrechtschutzversicherungen übernommen. Für nähere Informationen nehmen Sie bitte Kontakt auf.

Um hier gute Karten zu haben ist es sinnvoll, sich schon im Strafverfahren und Bußgeldverfahren anwaltlichen Rat zu holen.